Der CANDIS-Blog
Eine EU-Mitgliedschaft hat viele steuerliche Vorteile. Auch Länder wie Norwegen, Island und Liechtenstein profitieren von ihrer Mitgliedschaft in der Freihandelszone, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Mit dem Brexit am 29. März verliert das Vereinigte Königreich unter anderem seine steuerlichen Begünstigungen gegenüber anderen EU-Mitgliedsstaaten. Vor allem Unternehmen fürchten die steuerlichen Nachteile, die der Brexit für sie haben könnte. Das Brexit-Steuerbegleitgesetz soll sicherstellen, dass sie durch den Brexit keine höhere Steuerlast für bereits getätigte Geschäfte tragen müssen. Wir erklären Ihnen, was sich für Sie ändert.
Der Entwurf des Brexit-Steuerbegleitgesetz wurde im Dezember vom Bundeskabinett beschlossen. Das Gesetz soll deutschen Unternehmen Rechtssicherheit bieten, die mit Kunden in Großbritannien handeln oder dort einen Firmensitz haben. Es soll vor allem garantieren, dass etwaige Nachteile der Drittstaatenregelung nur für Geschäfte, die nach dem offiziellen Austritt abgewickelt werden, relevant sind. Rückwirkende Besteuerungen, die durch den Austritt entstünden, sollen verhindert werden.
Das Brexit-StBG soll am 20. März 2019 in Kraft treten. Sollte noch eine Übergangsfrist für den Austritt Großbritanniens aus der EU vereinbart werden, würde die bisher geltende Steuerregelung für EU-Mitglieder bis zum vollständigen Austritt weiterhin gelten.
Kurz und knapp: Alle Infos zum Brexit
Der neue § 22 Abs. 8 Satz 1 Einkommensteuergesetz, EStG, stellt sicher, dass grenzüberschreitende Umstrukturierungen von Unternehmen, die vor dem Brexit innerhalb der EU durchgeführt wurden, steuerneutral bleiben. Eigentlich muss das Umzugsland noch sieben Jahre nach der Umstrukturierung Mitglied der EU sein, damit betroffene Unternehmen von dem Steuervorteil profitieren.
Das Brexit-StBG regelt nun, dass mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs keine Steuernachzahlungen auf Unternehmer zukommen. So sind auch Unternehmen geschützt, die in Hinblick auf den bevorstehenden Brexit grenzüberschreitende Umstrukturierungen durchgeführt haben.
§4 des EStG besagt, dass die Steuern auf Warengüter, die innerhalb der EU oder des EWR überführt werden, erst verteilt auf die nächsten fünf Jahre bezahlt werden müssen. Es handelt sich um eine zinslose Stundung. Das gilt auch für Verkäufe nach Großbritannien weiterhin für fünf Jahre. Allerdings nur für Güter, die vor dem 30. März 2019 überführt wurden.
Wenn Güter in Drittstaaten verschifft werden, kann der Paragraph nicht angewendet werden. Werden Großbritannien und Nordirland nach dem Austritt zu Drittstaaten, zahlen Unternehmer ab dem 30. März sofort Steuern auf Waren, die sie dorthin ausgeführt haben. Gerade für Unternehmen, die sehr viele Güter nach Großbritannien verkauft haben, wäre das von Nachteil, da sie auf einen Schlag eine hohe Steuersumme nachzahlen müssten.
Mitgliedsstaaten der EU profitieren von der zinslosen Stundung ebenfalls, wenn die Geschäftsleitung einer Kapitalgesellschaft in einen anderen EU-Staat verlegt wird. Wird die Geschäftsleitung jedoch in ein Drittland verlegt, kommt es zu einer sogenannten Liquidationsbesteuerung. Die Steuern müssen dann sofort und in voller Höhe beglichen werden.
Das Brexit-StBG regelt nun, dass die Liquidationsbesteuerung nicht allein durch den Brexit ausgelöst wird. Das ist vor allem für Unternehmen wichtig, die ihre Geschäftsleitung in Hinblick auf den Brexit bis zum 29. März nach Großbritannien oder Nordirland verlegt haben oder dies planen. Nach dem neuen § 12 Absatz 3 Satz 4 des Körperschaftssteuergesetzes kommt die Liquidationsbesteuerung erst dann zum Einsatz, wenn dasselbe Unternehmen nach dem Brexit in einen anderen Drittstaat umzieht.
Unternehmen, die Gebäude, Grund und Boden (oder auch Binnenschiffe) veräußern und im Jahr des Verkaufs, oder maximal vier Jahre danach, ähnliche Güter in EU-Staaten kaufen, können die anfallenden Steuern auf Antrag innerhalb von fünf Jahren zinsfrei abbezahlen. Das regelt §6b Absatz 2a Satz 4 bis 6 EstG.
Sobald diese Güter in einem Drittstaat erworben werden, ist die Ratenzahlung zwar noch möglich, dann allerdings nicht unverzinst. Das Brexit-StBG regelt, dass alle vor dem Austritt gewährten zinsfreien Ratenzahlungen weiterhin gültig sind. Der Paragraph 6b Absatz 2a soll dazu um Satz 7 ergänzt werden.
Sobald das Vereinigte Königreich ein Drittstaat wird, werden übrigens alle ab 30. März genehmigten Zahlungsaufschübe auch verzinst.
Vereinbaren die EU und die Austrittstaaten eine Übergangsfrist, könnten Unternehmen noch bis 2020 uneingeschränkt Geschäften mit und im Vereinigten Königreich nachgehen. Das Brexit-Steuerbegleitgesetz würde dann voraussichtlich erst nach dem Austritt wirksam.
Versicherungsunternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich wird erlaubt auch nach der Übergangsphase, Bestandsgeschäfte fortzuführen. Hierzu wird allerdings ein weiterer Übergangszeitraum definiert, in dem Verträge beendet oder aber an ein Unternehmen der EU oder der EWR übertragen werden müssen. Auch Unternehmen, die sich mit der betrieblichen Altersvorsorge befassen, können diese Übergangsfrist nutzen. Wie lang die Frist sein wird, ist in dem Gesetzentwurf nicht aufgeführt.
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