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GoBD & Verfahrensdokumentation: Fit fürs Finanzamt

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Pia Greinacher

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21.07.26

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Wie alles zusammenhängt - GoBD, IKS und Verfahrensdokumentation

Das Wichtigste zu Verfahrensdokumentation in Kürze

  • Die Verfahrensdokumentation beschreibt, wie steuerlich relevante Belege in Unternehmen entstehen, verarbeitet und archiviert werden.

  • Sie ist praktisch für jedes Unternehmen Pflicht, das Belege mit IT-Systemen verarbeitet – unabhängig von der Rechtsform.

  • In einer digitalen Betriebsprüfung richten Prüfer den Blick zunehmend auf die Vorsysteme und die Nachvollziehbarkeit der Prozesse, nicht mehr allein auf den einzelnen Papierbeleg.

  • Richtig genutzt, ist sie kein Papier für Prüfer:innen, sondern ein Steuerungsinstrument für die eigenen Prozesse.

  • Ein sauber genutztes Vorsystem wie die Rechnungsmanagement-Software von Candis macht genau diese Prozesse nachvollziehbar – und damit leicht dokumentierbar.

Die Verfahrensdokumentation ist 2026 kein Randthema mehr. Sobald Rechnungen digital ins Haus kommen – als E-Rechnung, als PDF per Mail oder als eingescannter Papierbeleg – und in Vorsystemen weiterverarbeitet werden, muss ein Unternehmen nachweisen können, wie diese Daten durch die Buchhaltung laufen. Genau das leistet die Verfahrensdokumentation.

Ihr Ziel ist es, sachverständigen Dritten – den Prüfer:innen des Finanzamts – in angemessener Zeit einen Überblick über die Buchführung zu ermöglichen (§§ 145–147 AO). Trotzdem behandeln viele Unternehmen die Verfahrensdokumentation als lästige Pflicht, die man einmal erstellt und dann nicht mehr anfasst.

Das ist einerseits verständlich, denn die Dokumentation kostet Zeit und bringt auf den ersten Blick wenig. Doch in Gesprächen mit Steuerberater:innen und Prozessexpert:innen zeigt sich, dass das eigentliche Potenzial der Verfahrensdokumentation nicht in der Erstellung für die Prüfung liegt. Sie sollte vielmehr als Bestandsaufnahme der eigenen Prozesse begriffen werden. Das macht daraus ein Steuerungsinstrument, das über die Betriebsprüfung hinaus nützt.

In diesem Artikel erklären wir, was eine Verfahrensdokumentation ist, wer sie braucht und was hineingehört. Du erfährst außerdem, worauf Prüfer:innen heute wirklich achten, welche Rolle E-Rechnung und KI dabei spielen und wie du beim Erstellen konkret vorgehst.

Was ist eine Verfahrensdokumentation?

Eine Verfahrensdokumentation ist die schriftliche Beschreibung aller Prozesse, mit denen ein Unternehmen steuerlich relevante Belege und Daten erfasst, verarbeitet, speichert und archiviert. Sie hält fest, wie eine Rechnung ins Haus kommt, wer sie prüft und freigibt, in welchem System sie landet und wie sie am Ende aufbewahrt wird. Im Kern ist sie damit ein Handbuch der tatsächlichen Abläufe im Unternehmen.

Ihre Grundlage findet die Verfahrensdokumentation in den GoBD. Das BMF-Schreiben vom 28. November 2019, zuletzt geändert am 14. Juli 2025 beschreibt sie als Darstellung des organisatorisch und technisch gewollten Prozesses, von der Entstehung eines Belegs über seine Verarbeitung und Speicherung bis zur Absicherung gegen Verlust und Verfälschung.

Der Zweck dahinter ist konkret. Ein sachverständiger Dritter, in der Praxis die Prüfer:innen des Finanzamts, soll sich einen Überblick über die Buchführung verschaffen und nachvollziehen können, was mit einem Beleg auf seinem Weg durch die Systeme geschieht. Genau deshalb rücken heute die Vorsysteme in den Mittelpunkt, in denen Abläufe und Dokumentationen überhaupt erst entstehen.

Verfahrensdokumentation und GoBD: der Zusammenhang

Die Verfahrensdokumentation steht nicht für sich, sondern ergibt sich aus einem zentralen Grundsatz der GoBD, dem der Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit. Er verlangt, dass keine Buchung ohne Beleg erfolgt und dass sich jeder Geschäftsvorfall von der Entstehung bis zum Abschluss zurückverfolgen lässt. Während Prüfer:innen früher einzelne Belege stichprobenartig nachvollzogen haben, betrachten sie heute das gesamte System. Und genau dieses System – wie Daten entstehen, von einem Programm ins nächste wandern und archiviert werden – lässt sich ohne eine Verfahrensdokumentation nicht belegen.

Die weiteren Grundsätze der GoBD, also Vollständigkeit, Richtigkeit, zeitgerechte Buchung, Ordnung und Unveränderbarkeit, geben den Rahmen vor, den die Verfahrensdokumentation für die eigenen Prozesse ausfüllt. Was hinter diesen Grundsätzen im Detail steckt und was GoBD-konform arbeiten konkret bedeutet, haben wir in einem eigenen Beitrag zusammengefasst.

Ein praktischer Punkt hat sich zum 1. Januar 2025 geändert und betrifft die Aufbewahrungsfristen. Seit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz gilt für Buchungsbelege eine verkürzte Frist.

Aufbewahrungsfristen im Überblick

Acht Jahre: Buchungsbelege wie Rechnungen, Kontoauszüge und Kassenbelege (§ 147 AO, § 257 HGB, § 14b UStG), verkürzt von bisher zehn Jahren.

Zehn Jahre: die Verfahrensdokumentation selbst sowie Jahresabschlüsse, Inventare und Eröffnungsbilanzen.

Für die Verfahrensdokumentation selbst sowie für Jahresabschlüsse, Inventare und Eröffnungsbilanzen bleibt es bei zehn Jahren. In der Praxis empfehlen viele Berater:innen dennoch, weiterhin zehn Jahre aufzubewahren, da bei einer Steuerhinterziehung die Festsetzungsfrist zehn Jahre beträgt und laufende Prüfungen sie zusätzlich hemmen. Welche Unterlage wie lange aufzubewahren ist, erklären wir in unserem Beitrag zu den Aufbewahrungsfristen.

Wer braucht eine Verfahrensdokumentation?

Die kurze Antwort lautet: praktisch jedes Unternehmen, das Belege mit IT-Systemen verarbeitet. Die GoBD gelten für alle aufzeichnungspflichtigen Unternehmen in Deutschland, unabhängig von der Rechtsform und unabhängig davon, ob der Gewinn bilanziert oder per Einnahmenüberschussrechnung ermittelt wird. Wichtig dabei: Die Verantwortung für die Einhaltung bleibt beim steuerpflichtigen Unternehmen selbst, auch wenn die Buchhaltung an eine Kanzlei ausgelagert ist (§ 33 AO).

Eine eigene, isolierte „Pflicht zur Verfahrensdokumentation" nennt das Gesetz allerdings nicht. Sie leitet sich aus dem Grundsatz der Nachvollziehbarkeit ab. Das BMF-Schreiben stellt in Randziffer 155 sogar klar, dass eine fehlende oder unzureichende Verfahrensdokumentation nur dann ein formeller Mangel mit Gewicht ist, wenn sie die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit tatsächlich beeinträchtigt. In der Theorie ist das eine Entwarnung. In der Praxis kehrt sie sich um: Sobald mehrere Vorsysteme im Spiel sind und Daten über Schnittstellen wandern, lässt sich die Nachvollziehbarkeit ohne eine Dokumentation kaum belegen. Für Unternehmen mit digitaler Belegverarbeitung führt an einer Verfahrensdokumentation deshalb kein Weg vorbei.

E-Rechnung macht die Frage dringlicher

Neuen Nachdruck bekommt das Thema durch die E-Rechnung. Was oft als reine Formatumstellung gelesen wird, ist tatsächlich ein Eingriff in den gesamten Rechnungsprozess. Sandra Weith-Höinghaus, Beraterin bei Von Westfalen, ordnet es so ein:

„Die E-Rechnung ist nicht nur ein neues Format, sondern eine durchgängige Strukturänderung. Die Buchhaltung verlagert sich weg von der nachgelagerten Verbuchung hin zu vorgelagerten Prozessen. Ich muss vorher die Datenqualität sicherstellen." – Sandra Weith-Höinghaus, Beraterin bei Von Westfalen

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Damit verschiebt sich die Buchhaltung von einer rückwärtsgerichteten Tätigkeit – Belege liegen vor, werden geprüft und gebucht – hin zu vorgelagerten Prozessen, in denen schon beim Eingang klar sein muss, über welchen Kanal ein Datensatz läuft und wie er weiterverarbeitet wird. Wer diese Prozesse ohnehin neu ordnet, kann sie im selben Zug dokumentieren. Was hinter der Umstellung steckt und welche Fristen gelten, liest du in unserem Beitrag zur E-Rechnungspflicht.

Was gehört in eine Verfahrensdokumentation?

Eine feste Formvorgabe für die Verfahrensdokumentation gibt es nicht. Die GoBD schreiben weder ein Muster noch eine Seitenzahl vor. Inhaltlich hat sich in der Praxis aber eine Gliederung in vier Blöcke etabliert, die Jan Lutz, Geschäftsführer von divedo, im Podcast so beschreibt:

  • Allgemeine Angaben zum Unternehmen. Wirtschaftliche Tätigkeit, Rechtsform und steuerliche Rahmendaten ordnen ein, mit welchem Betrieb es eine prüfende Person überhaupt zu tun hat.

  • Anwenderdokumentation. Sie soll einen sachverständigen Dritten in die Lage versetzen, die eingesetzten Systeme selbst zu bedienen und nachzuvollziehen. Nicht die Nennung „wir nutzen System X", sondern die Beschreibung, wie damit gearbeitet wird.

  • Technische Systemdokumentation. Welche Software ist im Einsatz, wie ist sie aufgebaut, welche Datenbanken und Schnittstellen verbinden die Systeme. Gerade die Schnittstellen sind hier entscheidend, weil an ihnen Daten von einem System ins nächste übergehen.

Betriebsdokumentation. Die eigentlichen Prozesse und die eingesetzten Ressourcen: wie die Elemente zusammenspielen, vom Rechnungseingang bis zur Archivierung. Wesentlicher Teil davon ist das interne Kontrollsystem.

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Das interne Kontrollsystem, kurz IKS, hält fest, welche Risiken im Umgang mit steuerlich relevanten Daten bestehen und mit welchen Kontrollen ein Unternehmen ihnen begegnet. Es beantwortet die Frage, was passiert, wenn ein Prozess einmal nicht wie beschrieben läuft – und woran das auffällt. Ein Beispiel aus der Praxis ist die wiederkehrende Prüfung, ob Belege tatsächlich so erfasst und freigegeben werden, wie es die Dokumentation vorsieht. Verfahrensdokumentation und IKS greifen dabei ineinander: Die eine beschreibt, wie die Prozesse ablaufen, das andere sichert ab, dass sie auch so eingehalten werden.

Neu hinzugekommen ist in den vergangenen Jahren die Frage, wie ein Unternehmen mit KI-Werkzeugen umgeht. Seit 2024 gehört in vielen Betrieben eine KI-Richtlinie zu den Prozessen, die dokumentiert und kontrolliert werden.

Was Prüfer:innen heute wirklich sehen wollen

Viele Unternehmen richten ihre Sorge vor einer Betriebsprüfung an den falschen Stellen aus. Sie fürchten den einzelnen Beleg, den Eigenbeleg über 35 Euro oder den Thermobon, der verblassen könnte. Der Blick einer modernen Prüfung liegt aber woanders. Steuerberater Dennis Schümann bringt es im Podcast auf den Punkt:

„Die Hauptprüfung findet immer mehr im Vorsystem statt. Man guckt sich kurz das Hauptbuch an und dann geht man in die Systeme, weil da die Transaktionen sind." – Dennis Schümann, Steuerberater

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Damit verschiebt sich der Prüfungsschwerpunkt vom einzelnen Papierbeleg auf die Frage, ob das Zusammenspiel der Systeme nachvollziehbar ist. Ein Prüfer schaut zuerst, ob das Gesamtbild stimmig wirkt, und geht erst dann ins Detail. Je nachvollziehbarer die Prozesse dokumentiert sind, desto weniger tief muss er einsteigen. Genau hier setzt die Verfahrensdokumentation an: Sie ist das Dokument, mit dem sich ein sachverständiger Dritter in die Systemlandschaft einarbeitet.

Wie sehr die Dokumentation über die Beweiskraft entscheidet, zeigt sich an zwei alltäglichen Prozessen. Wer Papierbelege nach dem Einscannen vernichten will, betreibt ersetzendes Scannen – und darf das, sofern eine kurze Verfahrensdokumentation den Ablauf festhält. Und auch ein CSV-Export von einem System ins nächste ist zulässig, obwohl eine CSV-Datei jederzeit veränderbar bleibt. Entscheidend ist, dass Versionierung und eine dokumentierte Prozessbeschreibung die Unveränderbarkeit nachweisen. In beiden Fällen ist es nicht der Beleg oder das Dateiformat, das die Prüfung überzeugt, sondern der dokumentierte Prozess dahinter.

An dieser Stelle wird die GoBD-Zertifizierung eines Vorsystems zum belegbaren Vorteil. Candis ist GoBD-zertifiziert und archiviert Rechnungen revisionssicher. Wird die Rechnungsverarbeitung sauber in einem solchen Vorsystem abgebildet – vom Rechnungseingang über die Prüfung bis zur Freigabe – entsteht genau die Nachvollziehbarkeit, die eine Prüfung heute erwartet. Das ersetzt die Verfahrensdokumentation nicht, aber es macht den Prozess, den sie beschreibt, prüfungssicher.

Vom Pflichtdokument zum Steuerungsinstrument

Die meisten Unternehmen behandeln die Verfahrensdokumentation als lästige Pflicht: einmal 2019 zusammengeschrieben, seitdem in der Schublade. Damit verschenken sie den eigentlichen Wert. Denn wer seine Prozesse aufschreibt, muss sie zuerst verstehen – und stößt dabei fast immer auf Dinge, die vorher niemand hinterfragt hat.

„Man deckt Lücken auf, wo man merkt, diese Person sollte aber gar nicht diese Befugnis haben. Oder: Warum machen wir denn das noch nicht digital?" — Jan Lutz, Geschäftsführer bei divedo GmbH

Aus der Pflichtübung wird so eine Bestandsaufnahme der eigenen Abläufe. Zugriffsrechte, die nicht mehr stimmen, ein Prozessschritt, der längst digital laufen könnte, eine Schnittstelle, die seit Jahren manuell überbrückt wird – solche Punkte fallen erst auf, wenn man den kompletten Weg eines Belegs durch das Unternehmen einmal lückenlos beschreibt.

„Vom Pflichtprogramm kann man es ummünzen zum Chancenprogramm. Man hat ja ganz viele Chancen, sich einfach mal seine Prozesse anzuschauen: Wie sind die eigentlich aufgestellt?" — Sandra Weith-Höinghaus, Beraterin bei Von Westfalen

Diese Bestandsaufnahme zahlt sich auch in der Prüfung selbst aus. Mit der Modernisierung der Betriebsprüfung, die seit 2023 schrittweise greift, kann eine belastbare Verfahrensdokumentation zu spürbaren Erleichterungen führen. Kommt ein Prüfer bei der ersten Durchsicht zu dem Schluss, dass die Prozesse dokumentiert sind und auch so gelebt werden, kann die Finanzverwaltung die Folgeprüfung auf eine verkürzte Stichprobenprüfung beschränken, statt jeden Beleg von A bis Z zu prüfen. Diese Abläufe werden bis 2029 erprobt; ob sie dauerhaft für alle Unternehmen gelten, ist noch offen.

Eine Bedingung entscheidet allerdings über den gesamten Wert der Dokumentation: Sie muss die tatsächlichen Prozesse abbilden, nicht die gewünschten. Eine Verfahrensdokumentation, die schön aussieht, aber mit dem Alltag im Unternehmen nichts zu tun hat, hilft weder in der Prüfung noch im eigenen Betrieb.

KI in der Buchhaltung – von der Verfahrensdokumentation mitgedacht

Als die Verfahrensdokumentation 2019 zuletzt grundlegend geregelt wurde, spielte KI in der Buchhaltung kaum eine Rolle. Das hat sich geändert. Mit dem EU AI Act, der seit August 2024 in Kraft ist, und der Pflicht zur KI-Kompetenz nach Artikel 4 seit Februar 2025 gehört der Umgang mit KI-Tools heute zu den Prozessen, die ein Unternehmen kennen und dokumentieren sollte. Eine KI-Richtlinie – die festhält, welche Tools freigegeben sind und was in sie eingegeben werden darf – ist damit Teil derselben Bestandsaufnahme, die auch die Verfahrensdokumentation leistet.

Der Anlass ist nicht theoretisch. In vielen Unternehmen nutzen Mitarbeitende KI-Tools längst, ob es die Geschäftsführung weiß oder nicht.

„Es gibt ganz, ganz viel Schatten-KI. Die Leute nutzen KI schon, egal ob die Geschäftsführung das weiß oder nicht. Der Mehrwert ist einfach schnell sichtbar – aber Datenschutz ist dann wahrscheinlich absolut nicht gegeben." — Sandra Weith-Höinghaus, Beraterin bei Von Westfalen

Bevor daraus Panik entsteht, lohnt eine Einordnung, was überhaupt auf dem Spiel steht. Die DSGVO schützt nur personenbezogene Daten natürlicher Personen; für juristische Personen wie GmbHs oder AGs gilt sie nicht (Erwägungsgrund 14 DSGVO).

Der Großteil des typischen B2B-Accountings im Mittelstand ist damit gar nicht DSGVO-relevant – sensibel wird es nur bei einem klar umrissenen Teil:

Nicht betroffen: Rechnungen von Kapitalgesellschaften wie GmbHs oder AGs, deren Firmenbankdaten, Kostenstellen und Buchungssätze.


Betroffen: Rechnungen von Einzelunternehmern und Freiberuflern, Mitarbeiterdaten aus Reisekosten, Teilnehmerlisten auf Bewirtungsbelegen und personalisierte Ansprechpartner auf Rechnungen.

Für diesen Teil entscheidet ein einziges Kriterium, ob ein KI-Tool datenschutzkonform genutzt werden darf: der Auftragsverarbeitungsvertrag, kurz AVV. Nach Artikel 28 DSGVO ist er Pflicht, sobald ein externer Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet. Er regelt, dass der Anbieter die Daten nur für den vereinbarten Zweck nutzt, sie nicht zum Training eigener Modelle verwendet und bei einer Datenpanne informiert. Daher sind KI-Tools mit abgeschlossenem AVV für echte Buchhaltungsdaten nutzbar.

Die kostenlosen Standardversionen der großen KI-Tools bieten in aller Regel keinen solchen AVV. Diese gibt es oft erst mit kostenpflichtigen Varianten, jedoch auch nicht mit allen. Daher solltet ihr euch immer ganz genau über die rechtlichen Rahmenbedingungen eurer genutzten Tools informieren.

Für die Rechnungsverarbeitung mit Candis ist dieser Punkt vertraglich geregelt. Candis schließt mit seinen Subunternehmern einen AVV ab, in dem die Nutzung der Daten zum KI-Training ausdrücklich ausgeschlossen ist, und verarbeitet die Daten auf Infrastruktur innerhalb der EU. Damit unterscheidet sich der Einsatz einer spezialisierten [Rechnungsmanagement-Software] grundlegend von einem generischen KI-Tool ohne AVV: Die Candis KI erfindet nichts und generiert keine freien Antworten, sondern erkennt und extrahiert nur die Daten aus den tatsächlichen Belegen eures Unternehmens. Wie ein Unternehmen den KI-Einsatz in der Buchhaltung insgesamt datenschutzkonform aufsetzt, ordnen wir in einem eigenen Beitrag ein.

Verfahrensdokumentation erstellen – so gehst du vor

Eine Verfahrensdokumentation lässt sich grundsätzlich selbst erstellen – ein vorgeschriebenes Format gibt es nicht. Wer sie in Eigenregie schreibt, sollte allerdings zwei Dinge einkalkulieren: den Zeitaufwand, der sich selten realistisch bemessen lässt, und das Risiko, dass die Dokumentation am Ende nicht GoBD-konform ist. Der Vorteil einer Begleitung durch einen Partner liegt weniger im Ausfüllen als im Gespräch – in den Rückfragen, die man sich selbst nicht stellt.

Ein bewährter Einstieg ist die chronologische Reihenfolge: am Anfang des Belegwegs beginnen und ihn Schritt für Schritt durch das Unternehmen verfolgen. Der Rechnungseingang ist dafür ein guter Startpunkt, weil die Prozesse hier greifbar sind – wie kommt eine Rechnung ins Haus, wer bearbeitet sie, in welchem System landet sie. Von dort arbeitet man sich weiter über Prüfung und Freigabe bis zur Archivierung.

Zwei Prinzipien entscheiden über die Qualität. Erstens dokumentiert man die tatsächlichen Prozesse, nicht die gewünschten – eine Dokumentation, die den Alltag beschönigt, verliert ihren Wert. Es ist ausdrücklich zulässig, auch Lücken zu benennen und zu erklären, warum ein Ablauf zeitweise nicht ideal lief. Zweitens ist die Verfahrensdokumentation ein lebendes Dokument. Ändern sich Prozesse, Systeme oder Zuständigkeiten, gehört das nachgezogen, in der Regel einmal jährlich und bei größeren Änderungen zeitnah. Eine Dokumentation, die 2019 erstellt und seitdem nicht angefasst wurde, hält einer Prüfung nicht stand.

Verfahrensdokumentation: mehr als ein Prüferdokument

Die Verfahrensdokumentation ist 2026 kein Randthema mehr, das man für den nächsten Prüfer aufbewahrt. Sie ist die Beschreibung dessen, wie ein Unternehmen mit seinen steuerlich relevanten Daten tatsächlich umgeht – und damit ein Werkzeug, das zuerst dem Unternehmen selbst nützt. Wer den Weg eines Belegs einmal lückenlos beschreibt, versteht die eigenen Prozesse besser, entdeckt Zuständigkeiten und Schnittstellen, die nicht mehr stimmen, und ist zugleich für die Prüfung gerüstet.

Der Prüfungsschwerpunkt hat sich verschoben. Nicht der einzelne Beleg entscheidet, sondern die Frage, ob das Zusammenspiel der Systeme nachvollziehbar ist. Damit rücken die Vorsysteme in den Mittelpunkt, in denen steuerlich relevante Daten entstehen. Ein GoBD-zertifiziertes Vorsystem, das Rechnungen sauber erfasst, prüft, freigibt und revisionssicher archiviert, liefert genau diese Nachvollziehbarkeit. Es ersetzt die Verfahrensdokumentation nicht, aber es macht den Prozess, den sie beschreibt, belastbar – und schafft die Grundlage, auf der E-Rechnung und der Einsatz von KI in der Buchhaltung überhaupt erst zuverlässig aufsetzen können.

Häufige Fragen zur Verfahrensdokumentation

  • Eine ausdrückliche, isolierte Pflicht nennt das Gesetz nicht. Die Verfahrensdokumentation leitet sich aus dem GoBD-Grundsatz der Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit ab. In der Praxis führt für Unternehmen, die Belege mit mehreren IT-Systemen verarbeiten, dennoch kaum ein Weg an ihr vorbei, weil sich die Nachvollziehbarkeit sonst nicht belegen lässt.

  • Fehlt sie, ist das laut BMF-Schreiben nur dann ein schwerer formeller Mangel, wenn dadurch die Nachvollziehbarkeit tatsächlich beeinträchtigt ist. Kann ein Prüfer die Prozesse nicht nachvollziehen, drohen im Ergebnis Beanstandungen bis hin zu Zuschätzungen. Umgekehrt kann eine belastbare Dokumentation die Prüfung erleichtern.

  • Verantwortlich ist immer das steuerpflichtige Unternehmen selbst, auch wenn die Buchhaltung an eine Kanzlei ausgelagert ist (§ 33 AO). Die Dokumentation lässt sich in Eigenregie erstellen oder gemeinsam mit einem spezialisierten Partner, etwa einer Steuerkanzlei oder einer Prozessberatung. Der Vorteil einer Begleitung liegt vor allem in den Rückfragen, die im eigenen Betrieb oft niemand stellt.

  • Für die Verfahrensdokumentation selbst gilt eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren. Für Buchungsbelege wie Rechnungen und Kontoauszüge wurde die Frist zum 1. Januar 2025 dagegen auf acht Jahre verkürzt (§ 147 AO, § 14b UStG). Weil laufende Prüfungen und Fristen im Einzelfall abweichen können, empfehlen viele Berater:innen, im Zweifel weiterhin zehn Jahre aufzubewahren.

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