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Reverse Charge Verfahren in der Schweiz: So funktioniert’s | Candis

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Lea Friedel

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18.08.25

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Das Reverse-Charge-Verfahren verläuft in der Schweiz nach anderen Regeln, weil die Schweiz ein Drittland ist.
  • Das Schweizer Pendant zum Reverse-Charge-Verfahren heißt Bezugsteuer.

  • Seit dem 1. Januar 2018 gelten neue Mehrwertsteuer-Regeln, die ausländische Dienstleister stärker in die Schweizer Mehrwertsteuerpflicht einbeziehen.

  • Damit sollen Wettbewerbsnachteile für Schweizer Unternehmen vermieden und Mehrwertsteuerbetrug eingedämmt werden.

  • Entscheidend ist dabei die weltweite Umsatzgrenze von 100.000 CHF sowie die Art der erbrachten Leistung.

  • Eine Rechnungsmanagement-Software wie Candis unterstützt Finanzteams dabei, Rechnungen korrekt auszulesen, das Reverse-Charge-Verfahren abzubilden und alle Belege rechtssicher zu verarbeiten.

Die Bezugsteuer sorgt dafür, dass auch Dienstleistungen aus dem Ausland korrekt in der Schweiz versteuert werden. Unternehmen müssen daher genau prüfen, ob sie der Schweizer Mehrwertsteuerpflicht unterliegen. In diesem Artikel erfährst du, wie das Verfahren funktioniert, welche Unterschiede es zur EU gibt, welche Ausnahmen gelten und worauf du bei Rechnungen achten musst.

Was ist das Reverse Charge Verfahren?

Das Reverse-Charge-Verfahren ist eine umsatzsteuerliche Regelung, die vor allem in der EU und in Deutschland angewandt wird. Dabei wird die Verantwortung für die Abführung der Mehrwertsteuer vom leistenden Unternehmen auf den Leistungsempfänger übertragen. Ziel ist es, den grenzüberschreitenden Handel zu vereinfachen und Mehrwertsteuerbetrug zu verhindern.
Ein ähnliches Prinzip gibt es auch in der Schweiz. Dort wird es jedoch Bezugsteuer genannt und unterliegt eigenen gesetzlichen Vorgaben.

Das Reverse-Charge-Verfahren der Schweiz

Zum 1. Januar 2018 führte die Schweiz neue Mehrwertsteuerregelungen ein. Seitdem unterliegen auch ausländische Dienstleister unter bestimmten Voraussetzungen der Schweizer Mehrwertsteuer. Ziel dieser Änderung war es, steuerliche Wettbewerbsnachteile für Schweizer Anbieter im Vergleich zu ausländischen Konkurrenten zu beseitigen.

Für Unternehmen bedeutet das: Auch wenn ein Dienstleister keinen Sitz in der Schweiz hat, kann er dort steuerpflichtig werden. Viele Firmen sind sich dieser möglichen Pflicht jedoch nicht bewusst und riskieren dadurch unerwartete Nachzahlungen.

Hinzu kommt: Da die Schweiz kein EU-Mitglied ist, besteht das Risiko einer Doppelbesteuerung, wenn die Schweiz und ein EU-Land denselben Sachverhalt unterschiedlich behandeln.

Mehr über das Reverse-Charge-Verfahren in anderen Drittländern kannst du hier nachlesen.

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Die Bezugssteuer erklärt

Die Bezugsteuer in der Schweiz funktioniert ähnlich wie das Reverse-Charge-Verfahren in der EU, weist jedoch einige Besonderheiten auf.

Sie kommt vor allem bei Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland zum Einsatz, wenn diese an Kunden in der Schweiz erbracht werden. Entscheidend ist dabei das Empfängerortsprinzip: Der Leistungsort richtet sich nach dem Sitz des Empfängers – und liegt somit in der Schweiz.

Damit wird sichergestellt, dass auch ausländische Dienstleistungen in der Schweiz der Mehrwertsteuer unterliegen und inländische Anbieter keinen Wettbewerbsnachteil haben.

Voraussetzungen für die Anwendung der Bezugsteuer

Die Pflicht zur Zahlung der Bezugsteuer hängt primär von zwei Faktoren ab: dem Ort der Dienstleistung und der Steuerpflichtigkeit des Leistungserbringers.

Dienstleistungen müssen gemäß dem Empfängerortprinzip in der Schweiz erbracht werden, und der Leistungserbringer sollte ein nicht in der Schweiz steuerpflichtiges, ausländisches Unternehmen sein.

Besondere Aufmerksamkeit gilt den B2B-Geschäften, bei denen der Leistungsempfänger steuerpflichtig ist.

Besonderheiten und Ausnahmen der Bezugsteuer

Im Vergleich zur EU ist die Bezugsteuer in der Schweiz strenger geregelt, vor allem was die Art der betroffenen Leistungen betrifft. So sind bestimmte Leistungen wie Reparaturen oder Montagen ausdrücklich von der Bezugsteuer ausgenommen. Außerdem gelten Umsatzgrenzen: Unternehmen, die diese Schwellen nicht überschreiten, müssen die Bezugsteuer in der Regel nicht anwenden.

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Ziele und Zweck des Reverse-Charge-Verfahrens und der Bezugsteuer

Sowohl das Reverse-Charge-Verfahren in der EU als auch die Bezugsteuer in der Schweiz verfolgen ähnliche Ziele: Sie vereinfachen den internationalen Handel, verhindern Mehrwertsteuerbetrug und sorgen für faire Wettbewerbsbedingungen. Damit wird gewährleistet, dass ausländische Dienstleistungen bei der Mehrwertsteuerbehandlung nicht besser gestellt sind als inländische Angebote.

Candis und die Bezugsteuer in der Schweiz

Internationale Rechnungen und die Anwendung der Bezugsteuer stellen Finanzteams oft vor zusätzliche Herausforderungen. Mit Candis lassen sich solche Rechnungen einfach und rechtssicher verarbeiten. Die Software erkennt automatisch, wenn keine Mehrwertsteuer ausgewiesen ist, und unterstützt bei der korrekten Erfassung im Rahmen des Reverse-Charge- bzw. Bezugsteuer-Verfahrens.

Vorteile für Unternehmen:

  • Automatische Erkennung und Verarbeitung von Rechnungen ohne Mehrwertsteuer

  • Übergabe mit den richtigen Steuerschlüsseln an DATEV oder das angebundene ERP-System

  • Transparente Workflows für sichere Prüfungen und Freigaben

  • Weniger manueller Aufwand und geringere Fehlerquote

  • Compliance-Sicherheit bei internationalen Geschäftsvorfällen

So können Unternehmen sicherstellen, dass sie auch bei komplexen grenzüberschreitenden Leistungen die Schweizer Bezugsteuer korrekt anwenden und gleichzeitig ihre Prozesse effizient gestalten.

Fazit: Reverse Charge Verfahren in der Schweiz

Das Reverse-Charge-Verfahren bzw. die Bezugsteuer sorgt dafür, dass Dienstleistungen aus dem Ausland in der Schweiz korrekt versteuert werden. Für Unternehmen bedeutet das: genau prüfen, ob eine Steuerpflicht besteht, Rechnungen sauber ausstellen und rechtzeitig melden. So bleiben grenzüberschreitende Geschäfte rechtssicher und ohne unnötige Risiken.

Häufig gestellte Fragen zum Reverse Charge Verfahren in der Schweiz

  • Die Bezugsteuer in der Schweiz funktioniert ähnlich dem Reverse-Charge-Verfahren, weist jedoch spezifische Unterschiede auf, insbesondere in der Anwendungsbereiche.
    Sie wird auf Dienstleistungen angewandt, die von Unternehmen mit Sitz im Ausland an Schweizer Kunden erbracht werden, sofern diese Dienstleistungen bestimmte Kriterien erfüllen, wie beispielsweise den Ort der Dienstleistung gemäß dem Empfängerortsprinzip.

  • Das Verfahren gilt, wenn Schweizer Unternehmen Dienstleistungen von ausländischen Anbietern beziehen. In diesem Fall muss das Schweizer Unternehmen die Mehrwertsteuer selbst abrechnen (Bezugsteuer).

  • In der Schweiz müssen Rechnungen bestimmte Angaben enthalten, wie den Namen und die Adresse des Lieferanten samt Umsatzsteuer-Nummer, sowie die Informationen des Empfängers einschließlich der Unternehmens-Identifikationsnummer (UID).

  • Beim Reverse-Charge-Verfahren wird die Steuerschuld vom leistenden Unternehmen auf den Leistungsempfänger übertragen. Das heißt: Nicht der Dienstleister oder Lieferant stellt die Umsatzsteuer in Rechnung, sondern das empfangende Unternehmen muss die Steuer selbst berechnen, in seiner Umsatzsteuervoranmeldung angeben und an das Finanzamt abführen. Gleichzeitig kann die Steuer – sofern Vorsteuerabzug besteht – im selben Schritt wieder als Vorsteuer geltend gemacht werden.

  • Das Reverse-Charge-Verfahren ist eine Spezialregelung im Umsatzsteuerrecht, nach der nicht das leistende Unternehmen, sondern das leistungsempfangende Unternehmen die Umsatzsteuer entrichten muss.

  • In der Regel wird das Reverse-Charge-Verfahren bei grenzüberschreitenden Lieferungen und steuerpflichtigen anderen Leistungen angewendet.

  • Das Reverse-Charge-Verfahren gilt nicht weltweit einheitlich, sondern wird in jedem Land unterschiedlich geregelt. In der EU ist die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG klar definiert und findet insbesondere bei grenzüberschreitenden B2B-Leistungen Anwendung. In Drittländern wie der Schweiz, den USA oder Großbritannien gibt es hingegen eigene Vorschriften, die teilweise deutlich von den europäischen Regelungen abweichen. Unternehmen sollten sich daher immer mit den jeweiligen nationalen Bestimmungen vertraut machen und im Zweifel steuerliche Beratung hinzuziehen, um Reverse-Charge-Fälle korrekt abzuwickeln.

  • Unternehmen sollten sich mit den nationalen Regelungen und Vorschriften vertraut machen, um das Reverse-Charge-Verfahren korrekt anzuwenden. Eine genaue Dokumentation der Transaktionen ist wichtig, um mögliche Fehler zu vermeiden. Es ist ratsam, sich von einer Steuerberatung oder der zuständigen Steuerbehörde beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass das Verfahren ordnungsgemäß angewendet wird und rechtliche Konsequenzen vermieden werden.

  • In der Schweiz betrifft es vor allem Dienstleistungen aus dem Ausland, die nach dem Empfängerortsprinzip in der Schweiz steuerpflichtig sind. Dazu zählen z. B. Beratungen, IT-Services oder Marketing-Leistungen.


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