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Reverse-Charge-Verfahren: EU-Ausland und Drittland

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11. Dezember 2019

-

(Lesedauer: 4min)

Reverse Charge Verfahren: EU & Drittland blogheader

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Reverse-Charge-Verfahren ist eine Spezialregelung im Umsatzsteuerrecht, bei dem der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer entrichten muss.

  • Innerhalb der EU muss das leistende Unternehmen keine Umsatzsteuer auf seiner Rechnung ausweisen, sondern meldet den Vorgang den Steuerbehörden.

  • Beim Reverse-Charge-Verfahren in Drittländern muss das jeweilige Steuerbüro Leistungen von Unternehmen aus Drittstaaten in der Umsatzsteuervoranmeldung gesondert ausweisen.

  • Dein:e Steuerberater:in bucht in diesem Fall das entsprechende Automatikkonto (im SKR 04: #5925 – Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers – 19 Prozent Vorsteuer und 19 Prozent Umsatzsteuer)

Was ist das Reverse-Charge-Verfahren?

Beim Reverse-Charge-Verfahren handelt es sich um die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (nach § 13b UStG). Es ist eine Spezialregelung im Umsatzsteuerrecht nach der nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer entrichten muss. Bei der Umkehrung der Steuerschuld ist zu unterscheiden, ob der leistende Unternehmer im EU-Ausland oder in einem sog. Drittland außerhalb der EU sitzt.

Wird ein Produkt oder eine Leistung von einem Land in ein anderes verkauft, muss die Umsatzsteuer zwischen beiden Ländern verrechnet werden. Innerhalb der EU ist die Anwendung dieses Verfahrens einfach: Das leistende Unternehmen weist keine Umsatzsteuer auf seiner Rechnung aus, sondern meldet den Vorgang den Steuerbehörden.
Daraufhin nimmt der Unternehmer (Leistungsempfänger) im anderen Land die Ware oder Dienstleistung in Anspruch und addiert die in seinem Land gültige Umsatzsteuer.
Reverse-Charge ist nicht für alle grenzüberschreitende Geschäftstätigkeiten vorgeschrieben. Katalogleistungen, Werkleistungen oder innergemeinschaftliche Beförderungsleistungen müssen jedoch per Reverse-Charge abgerechnet werden. Der wesentliche Vorteil an Reverse-Charge ist, dass der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nicht bis zur Erstattung durch die Finanzbehörden vorfinanzieren muss.

Reverse-Charge-Verfahren (EU-Ausland)

Im ersten Abschnitt erfahren Sie, wie Ausgaben mit Steuerschuldumkehr (Reverse-Charge) verbucht werden, bei denen der Rechnungssteller im EU-Ausland sitzt.

Beispiel für die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft: Sie erhalten von Facebook (mit Sitz in Dublin, Irland, also im EU-Ausland) eine Eingangsrechnung für Werbeanzeigen auf Facebook.

Voraussetzungen

  • Eine ordnungsgemäße Rechnung, auf der ausdrücklich auf das Reverse-Charge-Verfahren hingewiesen wird

  • Auf der Rechnung muss die

    Umsatzsteueridentifikationsnummer

    (USt-ID) des Rechnungsstellers und des Leistungsempfängers angegeben werden!‍

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Buchungsbeispiel für das Reverse-Charge-Verfahren:

Sie erhalten eine Rechnung von Facebook i. H. v. 500 EUR netto. Im SKR04 sähe der Buchungssatz dafür folgendermaßen aus:

Betrag: 500 EUR
Sollkonto (Buchung des Aufwands): #6600 (Werbekosten)
Habenkonto: #70000 (Kreditor)
Steuerschlüssel: 94

In den meisten Buchhaltungsprogrammen ist für den Sachverhalt ein eigener Steuerschlüssel hinterlegt, über den die korrekte Verbuchung der Umsatzsteuer und Vorsteuer abgebildet wird (in DATEV ist das der Buchungsschlüssel 94 = 19% Vorsteuer und 19% Umsatzsteuer).

Das Programm bucht also folgende Werte:

Betrag: 95 EUR (19% des Nettobetrags i. H. v. 500 EUR)
Sollkonto: #1407 (Abziehbare Vorsteuer §13b UStG 19%)
Habenkonto: #3837 (Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 %)‍

Umsetzung:
Diese Verbuchung ist in der Theorie übersichtlicher, da die Verbuchung direkt über ein entsprechendes Aufwandskonto erfolgt und die Facebook-Rechnung tatsächlich Werbeausgaben zugeordnet wird. In der Praxis ist es nicht unüblich Rechnungen wie unser Facebook-Beispiel direkt über das Automatik-Konto #5923 (im SKR 04) zu verbuchen. Hier sähe der Buchungssatz wie folgt aus:

Betrag: 500 EUR
Sollkonto: #5923 (Sonstige Leistungen eines im anderen EU-Land ansässigen Unternehmers 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer )
Habenkonto: #70000 (Kreditor)

In der Betriebswirtschaftlichen Auswertung / BWA fällt die Darstellung oft weniger aussagekräftig aus. Der Aufwand wäre nicht unter den Werbekosten zu finden, sondern unter Fremdleistungen, bzw. Herstellungskosten.

Reverse-Charge-Verfahren für ein Drittland

In diesem Abschnitt erfahren Sie, wie Ausgaben mit Steuerschuldumkehr verbucht werden, bei denen der Rechnungssteller nicht im EU-Ausland, sondern in einem Drittland (Reverse-Charge Drittland) sitzt.

Sagen wir mal, ein Leistungsempfänger mit Sitz in Deutschland nimmt eine Dienstleistung von einem Unternehmen aus den USA in Anspruch. Der Erfüllungsort dieser Dienstleistung (Leistungsort) ist der Ort, an dem der Empfänger die Lieferung oder Dienstleistung seinen Sitz hat. Also ist in unserem Fall der Leistungsempfänger im Inland umsatzsteuerpflichtig.

Nun wird das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren angewendet, wenn auf der Rechnung der US-Firma 1.) keine Umsatzsteuer ausgewiesen und 2.) auf das Reverse-Charge-Verfahren hingewiesen wird: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.

[%info]

Für sonstige Leistungen nimmt man den Buchungsschlüssel 94. Dafür muss man jedochbei der Buchung noch den genauen Sachverhalt angeben. Stattdessen gibts mittlerweile schon genauere Steuerschlüssel, die den Sachverhalt direkt mitangeben, wie z. B. 506 oder 511.

Beispiel: Reverse-Charge-Verfahren für ein Drittland mit Buchungsschlüssel 94

Sie erhalten eine Rechnung über 500 EUR netto aus dem Nicht-EU-Ausland

Anders als Leistungen von EU-Unternehmen muss Ihr Steuerbüro Leistungen von Unternehmen aus Drittstaaten in der Umsatzsteuervoranmeldung gesondert ausweisen. Der Steuerschlüssel ist dabei derselbe. Aus diesem Grund wird Ihr Steuerberater das entsprechende Automatikkonto (im SKR 04: #5925 – Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers – 19 Prozent Vorsteuer und 19 Prozent Umsatzsteuer) buchen.

Im SKR04 sieht der Buchungssatz dann folgendermaßen aus:

Betrag: 500 EUR
Sollkonto (Buchung des Aufwands): #5925 – Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer
Habenkonto: #70000 (Kreditor)

Das Programm bucht die Steuer in diesem Fall wie folgt:

Betrag: 95 EUR (19% des Nettobetrags i. H. v. 500 EUR)
Sollkonto: #1407 (Abziehbare Vorsteuer §13b UStG 19%)
Habenkonto: #3837 (Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19%)

Wichtig: Achten Sie unbedingt auf korrekte Rechnungen des leistenden Unternehmens!

Eine Rechnung aus dem Drittland muss folgende Angaben enthalten, damit Sie den Vorsteuerabzug geltend machen können:

1. Name und Anschrift des Rechnungsstellers im Ausland

2. Name und Anschrift des Rechnungsempfängers im Inland

3. Rechnungsdatum der Leistung

4. Eine Rechnungsnummer

5. Art und Umfang der Leistung

6. Leistungsdatum bzw. Leistungszeitraum

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Reverse-Charge-Verfahren: EU-Ausland und Drittland

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11. Dezember 2019

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(Lesedauer: 4min)

Reverse Charge Verfahren: EU & Drittland blogheader

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Reverse-Charge-Verfahren ist eine Spezialregelung im Umsatzsteuerrecht, bei dem der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer entrichten muss.

  • Innerhalb der EU muss das leistende Unternehmen keine Umsatzsteuer auf seiner Rechnung ausweisen, sondern meldet den Vorgang den Steuerbehörden.

  • Beim Reverse-Charge-Verfahren in Drittländern muss das jeweilige Steuerbüro Leistungen von Unternehmen aus Drittstaaten in der Umsatzsteuervoranmeldung gesondert ausweisen.

  • Dein:e Steuerberater:in bucht in diesem Fall das entsprechende Automatikkonto (im SKR 04: #5925 – Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers – 19 Prozent Vorsteuer und 19 Prozent Umsatzsteuer)

Was ist das Reverse-Charge-Verfahren?

Beim Reverse-Charge-Verfahren handelt es sich um die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (nach § 13b UStG). Es ist eine Spezialregelung im Umsatzsteuerrecht nach der nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer entrichten muss. Bei der Umkehrung der Steuerschuld ist zu unterscheiden, ob der leistende Unternehmer im EU-Ausland oder in einem sog. Drittland außerhalb der EU sitzt.

Wird ein Produkt oder eine Leistung von einem Land in ein anderes verkauft, muss die Umsatzsteuer zwischen beiden Ländern verrechnet werden. Innerhalb der EU ist die Anwendung dieses Verfahrens einfach: Das leistende Unternehmen weist keine Umsatzsteuer auf seiner Rechnung aus, sondern meldet den Vorgang den Steuerbehörden.
Daraufhin nimmt der Unternehmer (Leistungsempfänger) im anderen Land die Ware oder Dienstleistung in Anspruch und addiert die in seinem Land gültige Umsatzsteuer.
Reverse-Charge ist nicht für alle grenzüberschreitende Geschäftstätigkeiten vorgeschrieben. Katalogleistungen, Werkleistungen oder innergemeinschaftliche Beförderungsleistungen müssen jedoch per Reverse-Charge abgerechnet werden. Der wesentliche Vorteil an Reverse-Charge ist, dass der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nicht bis zur Erstattung durch die Finanzbehörden vorfinanzieren muss.

Reverse-Charge-Verfahren (EU-Ausland)

Im ersten Abschnitt erfahren Sie, wie Ausgaben mit Steuerschuldumkehr (Reverse-Charge) verbucht werden, bei denen der Rechnungssteller im EU-Ausland sitzt.

Beispiel für die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft: Sie erhalten von Facebook (mit Sitz in Dublin, Irland, also im EU-Ausland) eine Eingangsrechnung für Werbeanzeigen auf Facebook.

Voraussetzungen

  • Eine ordnungsgemäße Rechnung, auf der ausdrücklich auf das Reverse-Charge-Verfahren hingewiesen wird

  • Auf der Rechnung muss die

    Umsatzsteueridentifikationsnummer

    (USt-ID) des Rechnungsstellers und des Leistungsempfängers angegeben werden!‍

Moderne Finanzteams nutzen CANDIS

Buchungsbeispiel für das Reverse-Charge-Verfahren:

Sie erhalten eine Rechnung von Facebook i. H. v. 500 EUR netto. Im SKR04 sähe der Buchungssatz dafür folgendermaßen aus:

Betrag: 500 EUR
Sollkonto (Buchung des Aufwands): #6600 (Werbekosten)
Habenkonto: #70000 (Kreditor)
Steuerschlüssel: 94

In den meisten Buchhaltungsprogrammen ist für den Sachverhalt ein eigener Steuerschlüssel hinterlegt, über den die korrekte Verbuchung der Umsatzsteuer und Vorsteuer abgebildet wird (in DATEV ist das der Buchungsschlüssel 94 = 19% Vorsteuer und 19% Umsatzsteuer).

Das Programm bucht also folgende Werte:

Betrag: 95 EUR (19% des Nettobetrags i. H. v. 500 EUR)
Sollkonto: #1407 (Abziehbare Vorsteuer §13b UStG 19%)
Habenkonto: #3837 (Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 %)‍

Umsetzung:
Diese Verbuchung ist in der Theorie übersichtlicher, da die Verbuchung direkt über ein entsprechendes Aufwandskonto erfolgt und die Facebook-Rechnung tatsächlich Werbeausgaben zugeordnet wird. In der Praxis ist es nicht unüblich Rechnungen wie unser Facebook-Beispiel direkt über das Automatik-Konto #5923 (im SKR 04) zu verbuchen. Hier sähe der Buchungssatz wie folgt aus:

Betrag: 500 EUR
Sollkonto: #5923 (Sonstige Leistungen eines im anderen EU-Land ansässigen Unternehmers 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer )
Habenkonto: #70000 (Kreditor)

In der Betriebswirtschaftlichen Auswertung / BWA fällt die Darstellung oft weniger aussagekräftig aus. Der Aufwand wäre nicht unter den Werbekosten zu finden, sondern unter Fremdleistungen, bzw. Herstellungskosten.

Reverse-Charge-Verfahren für ein Drittland

In diesem Abschnitt erfahren Sie, wie Ausgaben mit Steuerschuldumkehr verbucht werden, bei denen der Rechnungssteller nicht im EU-Ausland, sondern in einem Drittland (Reverse-Charge Drittland) sitzt.

Sagen wir mal, ein Leistungsempfänger mit Sitz in Deutschland nimmt eine Dienstleistung von einem Unternehmen aus den USA in Anspruch. Der Erfüllungsort dieser Dienstleistung (Leistungsort) ist der Ort, an dem der Empfänger die Lieferung oder Dienstleistung seinen Sitz hat. Also ist in unserem Fall der Leistungsempfänger im Inland umsatzsteuerpflichtig.

Nun wird das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren angewendet, wenn auf der Rechnung der US-Firma 1.) keine Umsatzsteuer ausgewiesen und 2.) auf das Reverse-Charge-Verfahren hingewiesen wird: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.

[%info]

Für sonstige Leistungen nimmt man den Buchungsschlüssel 94. Dafür muss man jedochbei der Buchung noch den genauen Sachverhalt angeben. Stattdessen gibts mittlerweile schon genauere Steuerschlüssel, die den Sachverhalt direkt mitangeben, wie z. B. 506 oder 511.

Beispiel: Reverse-Charge-Verfahren für ein Drittland mit Buchungsschlüssel 94

Sie erhalten eine Rechnung über 500 EUR netto aus dem Nicht-EU-Ausland

Anders als Leistungen von EU-Unternehmen muss Ihr Steuerbüro Leistungen von Unternehmen aus Drittstaaten in der Umsatzsteuervoranmeldung gesondert ausweisen. Der Steuerschlüssel ist dabei derselbe. Aus diesem Grund wird Ihr Steuerberater das entsprechende Automatikkonto (im SKR 04: #5925 – Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers – 19 Prozent Vorsteuer und 19 Prozent Umsatzsteuer) buchen.

Im SKR04 sieht der Buchungssatz dann folgendermaßen aus:

Betrag: 500 EUR
Sollkonto (Buchung des Aufwands): #5925 – Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer
Habenkonto: #70000 (Kreditor)

Das Programm bucht die Steuer in diesem Fall wie folgt:

Betrag: 95 EUR (19% des Nettobetrags i. H. v. 500 EUR)
Sollkonto: #1407 (Abziehbare Vorsteuer §13b UStG 19%)
Habenkonto: #3837 (Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19%)

Wichtig: Achten Sie unbedingt auf korrekte Rechnungen des leistenden Unternehmens!

Eine Rechnung aus dem Drittland muss folgende Angaben enthalten, damit Sie den Vorsteuerabzug geltend machen können:

1. Name und Anschrift des Rechnungsstellers im Ausland

2. Name und Anschrift des Rechnungsempfängers im Inland

3. Rechnungsdatum der Leistung

4. Eine Rechnungsnummer

5. Art und Umfang der Leistung

6. Leistungsdatum bzw. Leistungszeitraum

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