Anlagevermögen – langfristiger Vermögensteil

Per Definition ist Anlagevermögen, kurz AV, das Vermögen, das längerfristig in einem Unternehmen vorhanden ist. Es wird dauerhaft für den Geschäftsbetrieb genutzt und wird für den Aufbau, für die Ausstattung und die Funktionstüchtigkeit des Unternehmens benötigt. Es handelt sich um das Gegenteil vom sogenannten Umlaufvermögen, das zumeist nur kurz im Unternehmen verfügbar ist.

Alle Vermögenswerte, die zum Anlagevermögen gezählt werden, müssen nach § 266 Abs. 2 A HGB in der Bilanz auf der Seite der Aktiva stehen. Der § 247 Abs. 2 HGB legt dabei fest, dass das Anlagevermögen in der Bilanz aufgeführt werden muss.

Diese Werte zählen zum Anlagevermögen:

Immaterielle Vermögensgegenstände

  • Lizenzen

  • Patente

  • geleistete Anzahlungen

  • Geschäfts- oder Firmenwert

Sachanlagen

  • Grundstücke

  • Produktionsmaschinen

  • Fahrzeuge und andere Ausstattung

  • geleistete Anzahlungen im Bau

Finanzanlagen

  • Anteile an verbundenen Unternehmen

  • Ausleihungen

  • Beteiligungen

  • Wertpapiere

Wie die Wertansätze bei Finanzanlagen festgelegt werden, regelt § 253 HGB Abs. 1 und Abs. 3.

Achtung: Rücklagen zählen nicht dazu. Sie gehören zum Eigenkapital.

Wert des Anlagevermögens richtig verbuchen

Einige Posten des Anlagevermögens, auch langfristiger Vermögensteil genannt, haben einen sinkenden Wert, da sie sich abnutzen. In der Buchhaltung muss deshalb zwischen abnutzbarem und nicht abnutzbarem Anlagevermögen unterschieden werden, um eine korrekte Bewertung des Vermögens vorzunehmen und die Werte korrekt bilanzieren zu können.

Abnutzbares Anlagevermögen

Der Wert dieser Vermögenswerte sinkt in der Zeit, in der sie genutzt werden. Sie müssen jährlich neu bewertet werden. Hier kommt die Abschreibung zum Einsatz. Bei Abschreibungen wird jährlich der Wert der Vermögensgegenstände eines Unternehmens gemindert. Kommen außerplanmäßige Abschreibungen zum Einsatz, kann auf einen Schlag der gesamte Wert eines Gegenstandes gemindert werden.

Zum abnutzbaren Vermögen gehören unter anderem Büromöbel, Fuhrparks oder Produktionsmaschinen. Bei abnutzbarem Vermögen handelt es sich zumeist um materielle Anlagegüter. Es gibt allerdings auch immaterielle Güter, die sich abnutzen können.

Nicht abnutzbares Anlagevermögen

Bei diesem Vermögen werden immer die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten verbucht, da der Wert durch die Nutzung nicht sinkt. Solange das Anlagevermögen nicht aufgelöst oder weiterveräußert wird, verliert es nicht an Wert. Zu nicht abnutzbaren Anlagevermögen zählen unter anderem Wertpapiere und andere immaterielle Anlagegüter oder auch Grundstücke.

Werte in der Buchhaltung nutzen

Das Anlagevermögen ist eine wichtige Größe für die Bilanzanalyse. So kann aufgrund der Daten zum Beispiel berechnet werden, wie fest Kapital in einem Unternehmen eingebunden ist. Der Buchhalter spricht von der Anlagenintensität. Sie wird berechnet, indem das Anlagevermögen durch das Gesamtvermögen geteilt wird:

Anlagenintensität = Anlagenvermögen / Gesamtvermögen

Eine weitere Größe, die im Rechnungswesen mit Hilfe des Anlagevermögens berechnet werden kann, ist der Anlagendeckungsgrad. Er gibt an, welches Verhältnis an Eigenkapital nötig war, um das Anlagevermögen zu finanzieren.

Anlagendeckungsgrad (I) = Eigenkapital / Anlagevermögen x 100

Der Anlageabnutzungsgrad wird nur für abnutzbares Anlagevermögen errechnet und trifft eine Aussage darüber, wann eine Anlage abgeschrieben ist und erneuert werden muss.

Anlagenabnutzungsgrad = kumulierte Abschreibungen auf Sachanlagen / Anschaffungskosten Anlagevermögen x 100