Vorsteuerabzug - Definition und Wissenswertes

Der Vorsteuerabzug berechtigt Unternehmer, die bereits für erworbene Waren und erhaltene Dienstleistungen gezahlte Umsatzsteuer von der eigenen Umsatzsteuerschuld abzuziehen.

Die Unternehmer:innen ziehen also den Betrag der gezahlten Umsatzsteuer von ihren eigenen Umsatzsteuereinnahmen ab, die sie von Verbraucher:innen für Güter bekommen haben.

Eingenommene Umsatzsteuer – gezahlte Umsatzsteuer = Steuerschuld an das Finanzamt

Grundlage dafür ist §15 Umsatzsteuergesetz. Vorsteuerabzugsberechtigt sind ausschließlich Unternehmer:innen, die tatsächlich auch selbst eine Umsatzsteuer berechnen. Kleinunternehmer:innen, die von §19 Umsatzsteuergesetz (UStG) Gebrauch machen, dürfen die Vorsteuer nicht abziehen.

Das Regelung zum Vorsteuerabzug bezieht sich ausschließlich auf Waren und Dienstleistungen, die für die Unternehmung erworben oder in Anspruch genommen werden. Werden hingegen Güter oder Dienstleistungen von Kleinunternehmer:innen in Anspruch genommen, die ihrerseits keine Umsatzsteuer berechnen, dann kann natürlich auch keine Vorsteuer abgezogen werden.

Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

Auch wer die Vorsteuer abziehen darf, sollte ganz genau darauf achten, dass eingehende Rechnungen vollständig sind und den Anforderungen des §14 UStG entsprechen. Dazu gehört unter anderem, dass folgende Angaben vollständig in der Rechnung aufgeführt sind:

  • der vollständige Name und die Adresse des/ der Lieferant:in oder dienstleistenden Unternehmens

  • der vollständige Name und die Adresse des/ der Empfänger:in – in diesem Falle Ihres Unternehmens

  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des/ der Lieferant:in oder Dienstleister:in

  • das Ausstellungsdatum

  • die Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder der Umfang und die Art der sonstigen Leistung

  • Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung – wenn dieser nicht mit dem

  • das anfallende Entgelt inklusive Steuern

  • der anzuwendende Steuersatz

  • Hinweis auf eine vorliegende Steuerbefreiung

Welche Daten eine beinhalten muss, erfährst du in unserem Artikel .

Vorsteuer abziehen: So geht’s

Wer den Vorsteuerabzug nutzen möchte, muss gut organisiert sein. Denn die Umsatzsteuervoranmeldung muss monatlich oder vierteljährlich getätigt werden. Die Vorsteuer und die übrige Umsatzsteuerschuld werden in Euro berechnet und in der Umsatzsteuervoranmeldung angegeben. Das Finanzamt zieht den Betrag, den du schuldest, dann von deinem Girokonto bei der Bank ab.

Gerade kleine Unternehmen, die anfangs vor allem investieren, als selbst viel einzunehmen, können davon profitieren, da sich auch eine negative Umsatzsteuerschuld ergeben kann – nämlich dann, wenn die gezahlten Steuern höher sind als die eingenommenen. Die Umsatzsteuererklärung am Ende des bestätigt nur noch einmal die Umsatzsteuervoranmeldungen, die über das Jahr abgegeben wurden.

Pauschaler Vorsteuerabzug

Es ist ebenfalls möglich, pauschal einen gewissen Prozentsatz abzuziehen. Dieser Prozentsatz richtet sich nach der jeweiligen Branche und kann die Steuerschuld von Unternehmen deutlich schmälern, auch wenn du selbst kaum Umsatzsteuern bezahlt hast.

Der pauschale Vorsteuerabzug kann nur dann abgezogen werden, wenn keine Berechnung des Vorsteuerabzuges aufgrund gezahlter Steuern mit entsprechenden Belegen vorgenommen wird. Die Unternehmer:in muss sich also zwischen beiden Varianten entscheiden, die dann für das gesamte Steuerjahr gilt. Will sie im nächsten Jahr wechseln, ist diese Entscheidung allerdings für fünf Jahre bindend.

Wissenswertes: Wann ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen

In einigen Fällen werden die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht erfüllt. So sind Unternehmer:innen und Branchen ausgenommen, in denen keine Umsatzsteuer berechnet wird. Das gilt zum Beispiel für öffentliche Kultureinrichtungen, Versicherungsvertreter:innen, Ärzt:innen und bei der Vermietung von Grundstücken. Wer Belege für den Vorsteuerabzug nutzt, die nicht vollständig sind, kann bei einer Betriebsprüfung eine böse Überraschung erleben. Denn ausschließlich Belege, die nach §14 Absatz 4 UStG vollständig sind, sichern das Recht zum Vorsteuerabzug.