Abschreibung - Wertminderung von Vermögensgegenständen
Als Unternehmer investieren Sie in Vermögensgegenstände, die für Ihr Unternehmen unerlässlich sind. Dabei kann es sich um technische Geräte für die Produktion, einen Fuhrpark, Computer oder auch Immobilien handeln. Diese Güter haben einen Wert, der sich über die Zeit, in der sie benutzt werden, mindert. Abnutzung, Gebrauch, Verwitterung, technischer Fortschritt oder auch der Ablauf von Rechten können Gründe für eine Wertminderung sein.
Die Wertminderung dieser Vermögensgegenstände muss in der Buchhaltung eines Unternehmens als sogenannte Abschreibung aufgeführt werden. Abschreibungen werden in dem Jahr, in dem sie notiert werden, als Aufwand verbucht und senken den Gewinn eines Unternehmens. Die Abschreibung wird im Steuerrecht und Rechnungswesen auch als Absetzung für Abnutzung, kurz AfA bezeichnet.
Deshalb gibt es die AfA
Die Abschreibung ist gesetzlich vorgeschrieben. Sie dient Unternehmen dazu, Wertverluste beim Anlage- und Umlaufvermögen zu erfassen. Unternehmen können durch die Abschreibung jährlich einen Betrag zurücklegen, der für die Anschaffung neuer Wirtschaftsgüter gebraucht wird und sich so ein Polster schaffen. Die AfA mindert den Gewinn eines Unternehmens. Der Unternehmer hat dabei die Möglichkeit seine Gewinne durch gezielte Abschreibungen positiv oder negativ zu beeinflussen.
Die Grundlage der Abschreibung
Die rechtliche Grundlage für die AfA ist der § 253, Absatz zwei bis vier, im Handelsgesetzbuch, kurz HGB. Generell sind Wirtschaftsgüter des Anlage- und Umlaufvermögens abschreibungspflichtig. Dazu gehören Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Fuhrpark, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Werkzeuge, Konzessionen, Patente, Lizenzen und Forderungen.
Die Buchhaltung darf die gesamten Anschaffungskosten über einen festgelegten Zeitraum abschreiben. Die Kosten beschränken sich nicht nur auf den Kaufpreis, sondern beziehen auch alle weiteren finanziellen Belastungen, die rund um die Anschaffung anfallen, aber auch Rabatte und gegebenenfalls ein Skonto ein.
Wer die Anschaffungskosten eines Guts berechnen will, muss deshalb den Nettopreis des Produktes sowie die Kosten für Sonderausstattungen und Zubehör zusammenrechnen. Auch die Anschaffungsnebenkosten, wie zum Beispiel die Kosten für den Einbau oder die Lieferung, werden hinzugerechnet. Am Ende werden Preisminderungen in Form von Rabatten abgezogen. Die so errechneten Anschaffungskosten dürfen abgeschrieben werden.
So legen Sie die Anschaffungskosten fest:
Nettopreis + Preiserhöhung durch zusätzliche Ausstattungen + Anschaffungsnebenkosten – Preisminderung = Anschaffungskosten
Abschreibungen: Ein langwieriger Prozess
In der Buchhaltung dürfen nur Beträge unter 150 Euro direkt im Anschaffungsjahr komplett abgeschrieben werden. Alle anderen Beträge werden über mehrere Jahre in gleichen oder unterschiedlich hohen Teilen abgeschrieben. Bei Beträgen unter 450 Euro ist es üblich, diese über ein Jahr zu sammeln und dann alle Beträge zusammen über fünf Jahre abzuschreiben.
Alle angeschafften Gegenstände, die mehr kosten, werden einzeln über die voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Das bedeutet, dass ein Unternehmer schon vorher schätzen muss, wie lange ein Gerät genutzt wird. Diese Dauer wird in einer Abschreibungstabelle festgelegt. Üblicherweise wird ein PKW über sechs Jahre, ein Notebook oder PC über drei Jahre und ein Möbelstück für das Büro über 13 Jahre abgesetzt. Kann die Nutzungsdauer nicht geschätzt werden wird zumeist pauschal über zehn Jahre abgeschrieben.
Achtung: Die Dauer der Abschreibung sagt nichts über die tatsächliche Dauer der Nutzung aus. Ein Wirtschaftsgut kann auch über die Zeitspanne der AfA hinaus genutzt werden.
So setzen Sie Wirtschaftsgüter richtig ab
In der Buchhaltung werden verschiedene Arten der Abschreibung definiert. Sie sind grob in planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen unterteilt.
Planmäßige Abschreibungen
In diesem Falle werden Abschreibungen gemäß der Abschreibungstabelle vorgenommen. Diese Art wird zudem in lineare, progressive und leistungsbezogene Abschreibungen unterteilt.
Lineare Abschreibung
Bei dieser Abschreibungsmethode wird die Abschreibung des Wirtschaftsgutes gleichmäßig über die Nutzungsdauer vorgenommen. Der jährlich abgeschriebene Betrag ist immer derselbe. Sie ist der gesetzliche Regelfall.
Jährliche Abschreibung = Anschaffungskosten / Nutzungsdauer
Progressive Abschreibung
In diesem Fall steigen die abgeschriebenen Beträge mit zunehmender Nutzungsdauer kontinuierlich. Diese Form wird vor allem bei Anlagegegenständen genutzt, deren Wert jährlich steigt, wie zum Beispiel bei Weingütern. Das Gegenstück zur progressiven Abschreibung ist die degressive Abschreibung, die allerdings nur noch für Vermögenswerte genutzt werden kann, die vor dem 31.12.2010 erworben wurden.
Außerplanmäßige Abschreibungen
Diese Art der Abschreibung wird vorgenommen, wenn der Wert eines Gegenstandes innerhalb der geplanten Nutzungsdauer langfristig sinkt. Am häufigsten wird sie bei der Beschädigung des Wertgutes vorgenommen. Somit kann in einem Jahr für einen Gegenstand eine außerplanmäßige Abschreibung über einen größeren Wert getätigt werden.