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Glossar

Drittland – Wissenswertes über Drittstaaten

Der Begriff Drittland oder auch Drittstaat bezeichnet im Völker-, Integrations- und Zollrecht alle Länder, die im Rahmen eines Vertrags nicht Vertragspartei sind. So gelten zum Beispiel aus Sicht der Europäischen Union jene Staaten als Drittstaaten oder Drittländer, die nicht Mitglied der EU sind, wie etwa die USA.

Für Drittstaaten oder -länder begründen Verträge keine Pflichten oder Rechte, solange sie der Erfüllung eines Vertrags nicht ausdrücklich zugestimmt haben.

Fiskalisch ist in erster Linie die zollrechtliche Würdigung ausschlaggebend, nach der ein Drittland jedes Gebiet ist, das außerhalb des Zollgebiets der EU liegt, eine Ausnahme stellt hier Helgoland dar.

Was ist ein EU-Drittland?

Für Deutschland als Teil der EU gilt dementsprechend die Einteilung aller nicht zugehörigen Länder als Drittländer, ebenso wie für alle anderen EU-Mitgliedsstaaten. Darüber hinaus bestehen besondere Handelsabkommen mit anderen europäischen Staaten, die jedoch nicht Teil der Union sind.

Island, Norwegen und Liechtenstein gehören dem Europäischen Wirtschaftsraum EWR an; gemeinsam mit der Schweiz bilden die drei Länder darüber hinaus die Europäische Freihandelsassoziation EFTA. Für diese Wirtschaftsräume existieren gesonderte Verträge. Alle anderen Staaten weltweit sind in diesem Fall Drittländer beziehungsweise Drittstaaten.

Der Status des Vereinigten Königreichs steht noch nicht final fest. Mit einem harten Brexit steuert UK allerdings auf den Status eines Drittlandes zu. Mehr Wissenswertes zu den Folgen des Brexits in unserem Artikel „Brexit-Steuerbegleitgesetz: Das ändert sich für Unternehmer“.

Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer als eine der wichtigsten Steuern des Landes spielt auch bei der Regelung zu Drittländern eine zentrale Rolle. Wenn Waren in EU-Ausland überführt werden, spricht man in diesem Kontext von einer innergemeinschaftlichen Lieferung. Dabei kann die fällige Umsatzsteuer entfallen, wenn folgende Kriterien alle erfüllt sind:

  • die gelieferte Ware befindet sich in einem anderen EU-Land

  • der Käufer ist ein Unternehmen und keine Privatperson, das außerdem im eigenen Land bereits Umsatzsteuer auf die Ware zahlt; darüber gibt die Umsatzsteuer-ID Auskunft

  • die Ware ist für berufliche und nicht für private Zwecke gedacht

  • der Erwerb wird in einem anderen EU-Land besteuert

Die Umlegung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger, sofern es sich bei diesem um ein Unternehmen oder eine juristische Person handelt, heißt Reverse-Charge-Verfahren. Dafür muss das Unternehmen die Umsatzsteuer auf der Drittland-Rechnung ausweisen.

Wichtig: Im Falle einer Lieferung ins EU-Ausland übernimmt der Lieferant die steuerliche Verantwortung. Er muss nachweisen, dass die Ware am Bestimmungsort ankommt und außerdem muss er einen Nachweis über die Gültigkeit der Umsatzsteuer-ID aller an der Transaktion beteiligten Parteien erbringen. Diese kann beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt werden.

Integration von Drittstaatlern

Im Rahmen der Integrationsregelung für Drittländer und -staaten ist die Einteilung in positive und negative Drittländer relevant. Grundsätzlich gilt für alle Bürger der Drittstaaten das Aufenthaltsgesetz, das neben dem allgemeinen Aufenthaltsrecht auch die Erwerbstätigkeit und die Integration von Nicht-EU-Bürgern in Deutschland regelt.

Positive Drittstaaten: Albanien, Andorra, Antigua und Barbuda, Argentinien, Australien, Bahamas, Barbados, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Brunei Darussalam, Chile, Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Israel, Japan, Kanada, Malaysia, Mauritius, Mazedonien, Mexiko, Monaco, Montenegro, Neuseeland, Nicaragua, Panama, Paraguay, San Marino, Serbien, Seychellen, Singapur, Südkorea, Uruguay, USA, Vatikanstadt, Venezuela

Bürger der eben genannten positiven Drittstaaten können bis zu drei Monate ohne Visum in der EU verbleiben; danach ist ein Aufenthaltstitel notwendig. Dieser muss von Drittstaatlern aus dem Ausland beantragt werden.

Lediglich Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland und der USA können Aufenthaltstitel nach der visumsfreien Einreise auch im Inland beantragen. Sollte ein längerer Aufenthalt an eine Arbeitsgenehmigung geknüpft sein, ist es außerdem erforderlich, die entsprechende berufliche Qualifikation nachzuweisen. Das Amt prüft dann folgende Punkte:

  • Arbeitsbedingungen

  • Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebotes

  • Vorrangprüfung

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