Einnahmenüberschussrechnung – Wissenswertes über die EÜR
Was ist eine Einnahmenüberschussrechnung?
Die Einnahmen-Überschussrechnung, kurz auch EÜR, ist eine vereinfachte Gewinnermittlungsmethode, die vorrangig von kleinen und mittelständischen Unternehmen in Anspruch genommen wird und einen wesentlichen Bestandteil der Steuererklärung ausmacht. Die gesetzliche Grundlage für die EÜR ist der §4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz.
Jeder Unternehmer steht laut §238 Handelsgesetzbuch (HGB) in der Pflicht, alle Geschäftsvorfälle nachvollziehbar aufzuzeichnen. Für manche Unternehmer besteht eine Pflicht zur doppelten Buchführung, für alle anderen gilt die Gewinnermittlung durch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
Die Art der Gewinnermittlung ist dabei immer abhängig vom verzeichneten Umsatz oder Gewinn des Unternehmens beziehungsweise des Gewerbes.
Einnahmenüberschussrechnung erstellen
Grundsätzlich dürfen alle Freiberufler eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen, ebenso Gewerbetreibende mit einem Umsatz von weniger als 600.000 Euro jährlich und einem Gewinn von weniger als 60.000 Euro jährlich. Werden diese Gewinn-beziehungsweise Umsatzgrenzen überschritten, so muss die doppelte Buchführung angewendet werden.
Alle Einnahmen, also Rechnungen, die man an Kunden geschrieben hat, werden in einer Position zusammengefasst. Dann wird in einer gesonderten Position die Umsatzsteuer hinzugerechnet: Als Ergebnis erhält man nun die ermittelten Gesamteinnahmen.
Von diesen Gesamteinnahmen werden die Gesamtausgaben, also alle Ausgaben, die in der Geschäftsperiode anfielen und die bereits bezahlte Vorsteuer, abgezogen. Das Ergebnis ist der tatsächliche Gewinn beziehungsweise Verlust, der gleichzeitig die Grundlage für die Besteuerung bildet. Es wird zur also die folgende Rechnung aufgestellt:
Gewinn = Betriebseinnahmen – Betriebsausgaben
Hinweis: Gemeldet wird die Gewinnermittlung ausschließlich über ELSTER oder über den Steuerberater des Vertrauens.
Gliederung der Einnahmenüberschussrechnung
In der Steuererklärung findet man die Einnahmen-Überschuss-Rechnung unter der „Anlage EÜR“. Im Wesentlichen besteht die EÜR aus drei Teilen:
Gewinnermittlung
Die Gewinnermittlung ist am umfangreichsten, denn hier wird detailliert erläutert, wie sich der Gewinn zusammensetzt.
Ergänzende Angaben
Zu den ergänzenden Angaben gehören stille Rücklagen und Reserven des Unternehmens, die durch eine Unterbewertung des Vermögens oder der Überwertung der Schulden resultiert.
Zusätzliche Angaben bei Einzelunternehmen
Zusätzliche Angaben der Einnahmen-Überschuss-Rechnung bilden getätigte Privatentnahmen und -einlagen.
Grundprinzipien der EÜR
Erfolgt die Gewinnermittlung durch die EÜR, so unterliegt sie bestimmten Prinzipien und Grundlagen.
Zuflussprinzip und Abflussprinzip
In der EÜR zählt für die Einnahmen und Ausgaben nicht das Datum der Rechnungsstellung — ausschlaggebend ist hier das Datum der tatsächlichen Zahlung. Die EÜR unterscheidet sich hier also grundlegend von der Gewinn-und Verlustrechnung (GuV), bei der nicht der Zeitpunkt der Zahlungsflüsse, sondern der Zeitpunkt der Entstehung von Forderungen und Verbindlichkeiten entscheidend ist.
Einnahmen / Ausgaben: Erfassung zum Zeitpunkt der Zahlung
Aufzeichnungs – und Aufbewahrungspflichten der EÜR
Da die Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben in der EÜR auf Belegen basiert, müssen Unternehmer bestimmte Aufbewahrungspflichten erfüllen. Zum Beispiel gilt bei Originalbelegen eine Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren.
Zur Aufzeichnungspflicht hingegen liegen keine gesetzlichen Regelungen vor. In den meisten Fällen ist die Bereitstellung der relevanten Belege, Rechnungen und Quittung auf Nachfrage ausreichend. Es gibt aber auch Sonderfälle, in denen zusätzliche Aufzeichnungen gefordert werden:
Sonderfälle der Aufzeichnungspflicht
Getrennte Aufzeichnung von Einnahmen und Ausgaben
Einnahmen und Ausgaben werden nach ihrem jeweiligen Steuersatz (19%, 7%,0%) gesondert erfasst.
Anlageverzeichnis für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter
Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, wie zum Beispiel Grundstücke oder Beteiligungen, müssen in einem Anlageverzeichnis angelegt werden.
Abschreibungsübersicht für abnutzbare Wirtschaftsgüter
Sollten abnutzbare Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden, so muss eine sogenannte Abschreibungsübersicht erstellt werden. Diese Abschreibungsübersicht enthält das Anschaffungsdatum, den Kaufpreis und die Abschreibungsdauer.
Aufzeichnung von beschränkt absetzbaren Ausgaben
Betriebsausgaben, die entweder gar nicht oder nur teilweise absetzbar sind, müssen getrennt aufgezeichnet werden. Dazu gehören beispielsweise ein Home-Office-Arbeitsplatz und Bewirtung.
Erfassung von geringwertigen Wirtschaftsgütern über 250 Euro
Auch geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) von über 250 Euro (netto) sind in einem abgesonderten Verzeichnis erfasst werden.
Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben der EÜR
In der EÜR können folgende Positionen als Betriebseinnahmen beziehungsweise Betriebsausgaben verbucht werden:
Betriebseinnahmen:
Sachentnahmen
Betriebseinnahmen zum allgemeinen oder ermäßigten Umsatzsteuersatz
Umsatzsteuerfreie Betriebseinnahmen
Private Kfz-Nutzung
Private Telefonnutzung
Vereinnahmte Umsatzsteuer
Auflösung von Rücklagen
Betriebsausgaben:
Gehälter/ Löhne für Mitarbeiter
Abschreibungen
Beanspruchte Dienstleistungen (netto)
Wareneinkäufe (netto)
Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter
Kfz-Kosten
Abziehbare Vorsteuer
Mietkosten der Geschäftsräume
Die an das Finanzamt im Kalenderjahr gezahlte Umsatzsteuer
Eingeschränkte abziehbare Betriebsausgaben (bspw. Bewirtungskosten oder Geschenke)